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== § 27 Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft ==
(1)[[law:zpo:27#abs_1_1|1]] Klagen, welche die Feststellung des Erbrechts, Ansprüche des Erben
gegen einen Erbschaftsbesitzer, Ansprüche aus Vermächtnissen oder
sonstigen Verfügungen von Todes wegen, Pflichtteilsansprüche oder die
Teilung der Erbschaft zum Gegenstand haben, können vor dem Gericht
erhoben werden, bei dem der Erblasser zur Zeit seines Todes den
allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat.
(2)[[law:zpo:27#abs_2_1|1]] Ist der Erblasser ein Deutscher und hatte er zur Zeit seines Todes
im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so können die im Absatz 1
bezeichneten Klagen vor dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk
der Erblasser seinen letzten inländischen Wohnsitz hatte; wenn er
einen solchen Wohnsitz nicht hatte, so gilt die Vorschrift des § 15
Abs. 1 Satz 2 entsprechend.