[[{}law:zpo:270|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:272|→]]
== § 271 Zustellung der Klageschrift ==
(1)[[law:zpo:271#abs_1_1|1]] Die Klageschrift ist unverzüglich zuzustellen.
(2)[[law:zpo:271#abs_2_1|1]] Mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, einen
Rechtsanwalt zu bestellen, wenn er eine Verteidigung gegen die Klage
beabsichtigt.