[[{}law:zpo:270|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:272|→]] == § 271 Zustellung der Klageschrift == (1)[[law:zpo:271#abs_1_1|1]] Die Klageschrift ist unverzüglich zuzustellen. (2)[[law:zpo:271#abs_2_1|1]] Mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, einen Rechtsanwalt zu bestellen, wenn er eine Verteidigung gegen die Klage beabsichtigt.