[[{}law:zpo:271|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:273|→]] == § 272 Bestimmung der Verfahrensweise == (1)[[law:zpo:272#abs_1_1|1]] Der Rechtsstreit ist in der Regel in einem umfassend vorbereiteten Termin zur mündlichen Verhandlung (Haupttermin) zu erledigen. (2)[[law:zpo:272#abs_2_1|1]] Der Vorsitzende bestimmt entweder einen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung (§ 275) oder veranlasst ein schriftliches Vorverfahren (§ 276). (3)[[law:zpo:272#abs_3_1|1]] Die Güteverhandlung und die mündliche Verhandlung sollen so früh wie möglich stattfinden. (4)[[law:zpo:272#abs_4_1|1]] Räumungssachen sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.