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== § 272 Bestimmung der Verfahrensweise ==
(1)[[law:zpo:272#abs_1_1|1]] Der Rechtsstreit ist in der Regel in einem umfassend vorbereiteten
Termin zur mündlichen Verhandlung (Haupttermin) zu erledigen.
(2)[[law:zpo:272#abs_2_1|1]] Der Vorsitzende bestimmt entweder einen frühen ersten Termin zur
mündlichen Verhandlung (§ 275) oder veranlasst ein schriftliches
Vorverfahren (§ 276).
(3)[[law:zpo:272#abs_3_1|1]] Die Güteverhandlung und die mündliche Verhandlung sollen so früh
wie möglich stattfinden.
(4)[[law:zpo:272#abs_4_1|1]] Räumungssachen sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.