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== § 273 Vorbereitung des Termins ==
(1)[[law:zpo:273#abs_1_1|1]] Das Gericht hat erforderliche vorbereitende Maßnahmen rechtzeitig
zu veranlassen.
(2)[[law:zpo:273#abs_2_1|1]] Zur Vorbereitung jedes Termins kann der Vorsitzende oder ein von
ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts insbesondere
1. den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden
Schriftsätze aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über
bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;
2. [[law:zpo:273#abs_2_2|2]]Behörden oder Träger eines öffentlichen Amtes um Mitteilung von
Urkunden oder um Erteilung amtlicher Auskünfte ersuchen;
3. das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen;
4. [[law:zpo:273#abs_2_3|3]]Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, und Sachverständige zur
mündlichen Verhandlung laden sowie eine Anordnung nach § 378 treffen;
5. [[law:zpo:273#abs_2_4|4]]Anordnungen nach den §§ 142, 144 treffen.
(3)[[law:zpo:273#abs_3_1|1]] Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 und, soweit die Anordnungen nicht
gegenüber einer Partei zu treffen sind, 5 sollen nur ergehen, wenn der
Beklagte dem Klageanspruch bereits widersprochen hat. [[law:zpo:273#abs_3_2|2]]Für die
Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 gilt § 379 entsprechend.
(4)[[law:zpo:273#abs_4_1|1]] Die Parteien sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen. [[law:zpo:273#abs_4_2|2]]Wird das
persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet, so gelten die
Vorschriften des § 141 Abs. 2, 3.