[[{}law:zpo:273a|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:275|→]] == § 274 Ladung der Parteien; Einlassungsfrist == (1)[[law:zpo:274#abs_1_1|1]] Nach der Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung ist die Ladung der Parteien durch die Geschäftsstelle zu veranlassen. (2)[[law:zpo:274#abs_2_1|1]] Die Ladung ist dem Beklagten mit der Klageschrift zuzustellen, wenn das Gericht einen frühen ersten Verhandlungstermin bestimmt. (3)[[law:zpo:274#abs_3_1|1]] Zwischen der Zustellung der Klageschrift und dem Termin zur mündlichen Verhandlung muss ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen (Einlassungsfrist). [[law:zpo:274#abs_3_2|2]]Ist die Zustellung im Ausland vorzunehmen, so beträgt die Einlassungsfrist einen Monat. [[law:zpo:274#abs_3_3|3]]Der Vorsitzende kann auch eine längere Frist bestimmen.