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== § 275 Früher erster Termin ==
(1)[[law:zpo:275#abs_1_1|1]] Zur Vorbereitung des frühen ersten Termins zur mündlichen
Verhandlung kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied
des Prozessgerichts dem Beklagten eine Frist zur schriftlichen
Klageerwiderung setzen. [[law:zpo:275#abs_1_2|2]]Andernfalls ist der Beklagte aufzufordern,
etwa vorzubringende Verteidigungsmittel unverzüglich durch den zu
bestellenden Rechtsanwalt in einem Schriftsatz dem Gericht
mitzuteilen; § 277 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2)[[law:zpo:275#abs_2_1|1]] Wird das Verfahren in dem frühen ersten Termin zur mündlichen
Verhandlung nicht abgeschlossen, so trifft das Gericht alle
Anordnungen, die zur Vorbereitung des Haupttermins noch erforderlich
sind.
(3)[[law:zpo:275#abs_3_1|1]] Das Gericht setzt in dem Termin eine Frist zur schriftlichen
Klageerwiderung, wenn der Beklagte noch nicht oder nicht ausreichend
auf die Klage erwidert hat und ihm noch keine Frist nach Absatz 1 Satz
1 gesetzt war.
(4)[[law:zpo:275#abs_4_1|1]] Das Gericht kann dem Kläger in dem Termin oder nach Eingang der
Klageerwiderung eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die
Klageerwiderung setzen. [[law:zpo:275#abs_4_2|2]]Außerhalb der mündlichen Verhandlung kann der
Vorsitzende die Frist setzen.