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== § 276 Schriftliches Vorverfahren ==
(1)[[law:zpo:276#abs_1_1|1]] Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin zur
mündlichen Verhandlung, so fordert er den Beklagten mit der Zustellung
der Klage auf, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies
binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift
dem Gericht schriftlich anzuzeigen; der Kläger ist von der
Aufforderung zu unterrichten. [[law:zpo:276#abs_1_2|2]]Zugleich ist dem Beklagten eine Frist
von mindestens zwei weiteren Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung
zu setzen. [[law:zpo:276#abs_1_3|3]]Ist die Zustellung der Klage im Ausland vorzunehmen, so
beträgt die Frist nach Satz 1 einen Monat. [[law:zpo:276#abs_1_4|4]]Der Vorsitzende kann in
diesem Fall auch eine längere Frist bestimmen.
(2)[[law:zpo:276#abs_2_1|1]] Mit der Aufforderung ist der Beklagte über die Folgen einer
Versäumung der ihm nach Absatz 1 Satz 1 gesetzten Frist sowie darüber
zu belehren, dass er die Erklärung, der Klage entgegentreten zu
wollen, nur durch den zu bestellenden Rechtsanwalt abgeben kann. [[law:zpo:276#abs_2_2|2]]Die
Belehrung über die Möglichkeit des Erlasses eines Versäumnisurteils
nach § 331 Abs. 3 hat die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu
umfassen.
(3)[[law:zpo:276#abs_3_1|1]] Der Vorsitzende kann dem Kläger eine Frist zur schriftlichen
Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen.