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== § 277 Klageerwiderung; Replik ==
(1)[[law:zpo:277#abs_1_1|1]] In der Klageerwiderung hat der Beklagte seine Verteidigungsmittel
vorzubringen, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und
auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. [[law:zpo:277#abs_1_2|2]]Die
Klageerwiderung soll ferner eine Äußerung dazu enthalten,
1. ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe
entgegenstehen;
2. ob gegen eine Videoverhandlung (§ 128a) Bedenken bestehen.
(2)[[law:zpo:277#abs_2_1|1]] Der Beklagte ist darüber, dass die Klageerwiderung durch den zu
bestellenden Rechtsanwalt bei Gericht einzureichen ist, und über die
Folgen einer Fristversäumung zu belehren.
(3)[[law:zpo:277#abs_3_1|1]] Die Frist zur schriftlichen Klageerwiderung nach § 275 Abs. 1 Satz
1, Abs. 3 beträgt mindestens zwei Wochen.
(4)[[law:zpo:277#abs_4_1|1]] Für die schriftliche Stellungnahme auf die Klageerwiderung gelten
Absatz 1 Satz 1 und Absätze 2 und 3 entsprechend.