[[{}law:zpo:276|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:278|→]] == § 277 Klageerwiderung; Replik == (1)[[law:zpo:277#abs_1_1|1]] In der Klageerwiderung hat der Beklagte seine Verteidigungsmittel vorzubringen, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. [[law:zpo:277#abs_1_2|2]]Die Klageerwiderung soll ferner eine Äußerung dazu enthalten, 1. ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen; 2. ob gegen eine Videoverhandlung (§ 128a) Bedenken bestehen. (2)[[law:zpo:277#abs_2_1|1]] Der Beklagte ist darüber, dass die Klageerwiderung durch den zu bestellenden Rechtsanwalt bei Gericht einzureichen ist, und über die Folgen einer Fristversäumung zu belehren. (3)[[law:zpo:277#abs_3_1|1]] Die Frist zur schriftlichen Klageerwiderung nach § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 beträgt mindestens zwei Wochen. (4)[[law:zpo:277#abs_4_1|1]] Für die schriftliche Stellungnahme auf die Klageerwiderung gelten Absatz 1 Satz 1 und Absätze 2 und 3 entsprechend.