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== § 278 Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich ==
(1)[[law:zpo:278#abs_1_1|1]] Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche
Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
(2)[[law:zpo:278#abs_2_1|1]] Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung
des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat
bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle
stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar
aussichtslos. [[law:zpo:278#abs_2_2|2]]Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und
Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu
erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. [[law:zpo:278#abs_2_3|3]]Die erschienenen
Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a gilt
entsprechend.
(3)[[law:zpo:278#abs_3_1|1]] Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das
persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Absatz 1
Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4)[[law:zpo:278#abs_4_1|1]] Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das
Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
(5)[[law:zpo:278#abs_5_1|1]] Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für
weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht
entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. [[law:zpo:278#abs_5_2|2]]Der Güterichter
kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation
einsetzen.
(6)[[law:zpo:278#abs_6_1|1]] Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden,
dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag
unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen
Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch
Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen
Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. [[law:zpo:278#abs_6_2|2]]Das Gericht stellt das
Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen
Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.