[[{}law:zpo:278|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:279|→]] == § 278a Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung == (1)[[law:zpo:278a#abs_1_1|1]] Das Gericht kann den Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen. (2)[[law:zpo:278a#abs_2_1|1]] Entscheiden sich die Parteien zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, ordnet das Gericht das Ruhen des Verfahrens an.