[[{}law:zpo:278|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:279|→]]
== § 278a Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung ==
(1)[[law:zpo:278a#abs_1_1|1]] Das Gericht kann den Parteien eine Mediation oder ein anderes
Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen.
(2)[[law:zpo:278a#abs_2_1|1]] Entscheiden sich die Parteien zur Durchführung einer Mediation
oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen
Konfliktbeilegung, ordnet das Gericht das Ruhen des Verfahrens an.