[[{}law:zpo:278a|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:280|→]] == § 279 Mündliche Verhandlung == (1)[[law:zpo:279#abs_1_1|1]] Erscheint eine Partei in der Güteverhandlung nicht oder ist die Güteverhandlung erfolglos, soll sich die mündliche Verhandlung (früher erster Termin oder Haupttermin) unmittelbar anschließen. [[law:zpo:279#abs_1_2|2]]Andernfalls ist unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen. (2)[[law:zpo:279#abs_2_1|1]] Im Haupttermin soll der streitigen Verhandlung die Beweisaufnahme unmittelbar folgen. (3)[[law:zpo:279#abs_3_1|1]] Im Anschluss an die Beweisaufnahme hat das Gericht erneut den Sach- und Streitstand und, soweit bereits möglich, das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Parteien zu erörtern.