[[{}law:zpo:278a|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:280|→]]
== § 279 Mündliche Verhandlung ==
(1)[[law:zpo:279#abs_1_1|1]] Erscheint eine Partei in der Güteverhandlung nicht oder ist die
Güteverhandlung erfolglos, soll sich die mündliche Verhandlung (früher
erster Termin oder Haupttermin) unmittelbar anschließen. [[law:zpo:279#abs_1_2|2]]Andernfalls
ist unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.
(2)[[law:zpo:279#abs_2_1|1]] Im Haupttermin soll der streitigen Verhandlung die Beweisaufnahme
unmittelbar folgen.
(3)[[law:zpo:279#abs_3_1|1]] Im Anschluss an die Beweisaufnahme hat das Gericht erneut den
Sach- und Streitstand und, soweit bereits möglich, das Ergebnis der
Beweisaufnahme mit den Parteien zu erörtern.