[[{}law:zpo:279|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:281|→]]
== § 280 Abgesonderte Verhandlung über Zulässigkeit der Klage ==
(1)[[law:zpo:280#abs_1_1|1]] Das Gericht kann anordnen, dass über die Zulässigkeit der Klage
abgesondert verhandelt wird.
(2)[[law:zpo:280#abs_2_1|1]] Ergeht ein Zwischenurteil, so ist es in Betreff der Rechtsmittel
als Endurteil anzusehen. [[law:zpo:280#abs_2_2|2]]Das Gericht kann jedoch auf Antrag anordnen,
dass zur Hauptsache zu verhandeln ist.