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== § 281 Verweisung bei Unzuständigkeit ==
(1)[[law:zpo:281#abs_1_1|1]] Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche
Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts
auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige
Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss
sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das
zuständige Gericht zu verweisen. [[law:zpo:281#abs_1_2|2]]Sind mehrere Gerichte zuständig, so
erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
(2)[[law:zpo:281#abs_2_1|1]] Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor
dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. [[law:zpo:281#abs_2_2|2]]Der Beschluss
ist unanfechtbar. [[law:zpo:281#abs_2_3|3]]Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss
bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. [[law:zpo:281#abs_2_4|4]]Der Beschluss ist
für dieses Gericht bindend.
(3)[[law:zpo:281#abs_3_1|1]] Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten
werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss
bezeichneten Gericht erwachsen. [[law:zpo:281#abs_3_2|2]]Dem Kläger sind die entstandenen
Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.