[[{}law:zpo:281|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:283|→]]
== § 282 Rechtzeitigkeit des Vorbringens ==
(1)[[law:zpo:282#abs_1_1|1]] Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und
Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten,
Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig
vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf
Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.
(2)[[law:zpo:282#abs_2_1|1]] Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der
Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung
abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden
Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche
Erkundigung noch einzuziehen vermag.
(3)[[law:zpo:282#abs_3_1|1]] Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte
gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen.
[[law:zpo:282#abs_3_2|2]]Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung
gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu
machen.