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== § 283a Sicherungsanordnung ==
(1)[[law:zpo:283a#abs_1_1|1]] Wird eine Räumungsklage mit einer Zahlungsklage aus demselben
Rechtsverhältnis verbunden, ordnet das Prozessgericht auf Antrag des
Klägers an, dass der Beklagte wegen der Geldforderungen, die nach
Rechtshängigkeit der Klage fällig geworden sind, Sicherheit zu leisten
hat, soweit
1. die Klage auf diese Forderungen hohe Aussicht auf Erfolg hat und
2. die Anordnung nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zur
Abwendung besonderer Nachteile für den Kläger gerechtfertigt ist.
[[law:zpo:283a#abs_1_2|2]] Hinsichtlich der abzuwägenden Interessen genügt deren
Glaubhaftmachung.
[[law:zpo:283a#abs_1_3|3]]Streiten die Parteien um das Recht des Klägers, die Geldforderung zu
erhöhen, erfasst die Sicherungsanordnung den Erhöhungsbetrag nicht.
[[law:zpo:283a#abs_1_4|4]]Gegen die Entscheidung über die Sicherungsanordnung findet die
sofortige Beschwerde statt.
(2)[[law:zpo:283a#abs_2_1|1]] Der Beklagte hat die Sicherheitsleistung binnen einer vom Gericht
zu bestimmenden Frist nachzuweisen.
(3)[[law:zpo:283a#abs_3_1|1]] Soweit der Kläger obsiegt, ist in einem Endurteil oder einer
anderweitigen den Rechtsstreit beendenden Regelung auszusprechen, dass
er berechtigt ist, sich aus der Sicherheit zu befriedigen.
(4)[[law:zpo:283a#abs_4_1|1]] Soweit dem Kläger nach dem Endurteil oder nach der anderweitigen
Regelung ein Anspruch in Höhe der Sicherheitsleistung nicht zusteht,
hat er den Schaden zu ersetzen, der dem Beklagten durch die
Sicherheitsleistung entstanden ist. § 717 Absatz 2 Satz 2 gilt
entsprechend.