[[{}law:zpo:283a|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:285|→]] == § 284 Beweisaufnahme == (1)[[law:zpo:284#abs_1_1|1]] Die Beweisaufnahme und die Anordnung eines besonderen Beweisaufnahmeverfahrens durch Beweisbeschluss werden durch die Vorschriften des fünften bis elften Titels bestimmt. [[law:zpo:284#abs_1_2|2]]Mit Einverständnis der Parteien kann das Gericht die Beweise in der ihm geeignet erscheinenden Art aufnehmen. [[law:zpo:284#abs_1_3|3]]Das Einverständnis kann auf einzelne Beweiserhebungen beschränkt werden. [[law:zpo:284#abs_1_4|4]]Es kann nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage vor Beginn der Beweiserhebung, auf die es sich bezieht, widerrufen werden. (2)[[law:zpo:284#abs_2_1|1]] Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung gestatten oder anordnen. [[law:zpo:284#abs_2_2|2]]Das Antragsrecht steht den Verfahrensbeteiligten, Zeugen und Sachverständigen zu. § 128a Absatz 1, 2, 4 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend. [[law:zpo:284#abs_2_3|3]]Der Einspruch nach § 128a Absatz 2 Satz 2 steht auch den Verfahrensbeteiligten zu. [[law:zpo:284#abs_2_4|4]]Satz 1 gilt nicht für den Beweis durch Urkunden. (3)[[law:zpo:284#abs_3_1|1]] Gegenüber zu vernehmenden Parteien, Zeugen und Sachverständigen kann im Fall einer Beweisaufnahme nach Absatz 2 zusätzlich angeordnet werden, dass sich diese während der Vernehmung an einer vom Gericht näher zu bestimmenden Gerichtsstelle aufhalten.