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== § 284 Beweisaufnahme ==
(1)[[law:zpo:284#abs_1_1|1]] Die Beweisaufnahme und die Anordnung eines besonderen
Beweisaufnahmeverfahrens durch Beweisbeschluss werden durch die
Vorschriften des fünften bis elften Titels bestimmt. [[law:zpo:284#abs_1_2|2]]Mit
Einverständnis der Parteien kann das Gericht die Beweise in der ihm
geeignet erscheinenden Art aufnehmen. [[law:zpo:284#abs_1_3|3]]Das Einverständnis kann auf
einzelne Beweiserhebungen beschränkt werden. [[law:zpo:284#abs_1_4|4]]Es kann nur bei einer
wesentlichen Änderung der Prozesslage vor Beginn der Beweiserhebung,
auf die es sich bezieht, widerrufen werden.
(2)[[law:zpo:284#abs_2_1|1]] Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die Beweisaufnahme
per Bild- und Tonübertragung gestatten oder anordnen. [[law:zpo:284#abs_2_2|2]]Das Antragsrecht
steht den Verfahrensbeteiligten, Zeugen und Sachverständigen zu. §
128a Absatz 1, 2, 4 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 bis 7 gilt
entsprechend. [[law:zpo:284#abs_2_3|3]]Der Einspruch nach § 128a Absatz 2 Satz 2 steht auch den
Verfahrensbeteiligten zu. [[law:zpo:284#abs_2_4|4]]Satz 1 gilt nicht für den Beweis durch
Urkunden.
(3)[[law:zpo:284#abs_3_1|1]] Gegenüber zu vernehmenden Parteien, Zeugen und Sachverständigen
kann im Fall einer Beweisaufnahme nach Absatz 2 zusätzlich angeordnet
werden, dass sich diese während der Vernehmung an einer vom Gericht
näher zu bestimmenden Gerichtsstelle aufhalten.