[[{}law:zpo:284|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:286|→]]
== § 285 Verhandlung nach Beweisaufnahme ==
(1)[[law:zpo:285#abs_1_1|1]] Über das Ergebnis der Beweisaufnahme haben die Parteien unter
Darlegung des Streitverhältnisses zu verhandeln.
(2)[[law:zpo:285#abs_2_1|1]] Ist die Beweisaufnahme nicht vor dem Prozessgericht erfolgt, so
haben die Parteien ihr Ergebnis auf Grund der Beweisverhandlungen
vorzutragen.