[[{}law:zpo:284|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:286|→]] == § 285 Verhandlung nach Beweisaufnahme == (1)[[law:zpo:285#abs_1_1|1]] Über das Ergebnis der Beweisaufnahme haben die Parteien unter Darlegung des Streitverhältnisses zu verhandeln. (2)[[law:zpo:285#abs_2_1|1]] Ist die Beweisaufnahme nicht vor dem Prozessgericht erfolgt, so haben die Parteien ihr Ergebnis auf Grund der Beweisverhandlungen vorzutragen.