[[{}law:zpo:285|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:287|→]]
== § 286 Freie Beweiswürdigung ==
(1)[[law:zpo:286#abs_1_1|1]] Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der
Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach
freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für
wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. [[law:zpo:286#abs_1_2|2]]In dem Urteil sind die
Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen
sind.
(2)[[law:zpo:286#abs_2_1|1]] An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch
dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.