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== § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung ==
(1)[[law:zpo:287#abs_1_1|1]] Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und
wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe,
so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände
nach freier Überzeugung. [[law:zpo:287#abs_1_2|2]]Ob und inwieweit eine beantragte
Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch
Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts
überlassen. [[law:zpo:287#abs_1_3|3]]Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder
das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2)[[law:zpo:287#abs_2_1|1]] Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei
vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen
entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer
Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür
maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der
Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis
stehen.