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== § 288 Gerichtliches Geständnis ==
(1)[[law:zpo:288#abs_1_1|1]] Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit
keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei
einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten
oder ersuchten Richters zugestanden sind.
(2)[[law:zpo:288#abs_2_1|1]] Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme
nicht erforderlich.