[[{}law:zpo:288|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:290|→]] == § 289 Zusätze beim Geständnis == (1)[[law:zpo:289#abs_1_1|1]] Die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses wird dadurch nicht beeinträchtigt, dass ihm eine Behauptung hinzugefügt wird, die ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel enthält. (2)[[law:zpo:289#abs_2_1|1]] Inwiefern eine vor Gericht erfolgte einräumende Erklärung ungeachtet anderer zusätzlicher oder einschränkender Behauptungen als ein Geständnis anzusehen sei, bestimmt sich nach der Beschaffenheit des einzelnen Falles.