[[{}law:zpo:288|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:290|→]]
== § 289 Zusätze beim Geständnis ==
(1)[[law:zpo:289#abs_1_1|1]] Die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses wird dadurch nicht
beeinträchtigt, dass ihm eine Behauptung hinzugefügt wird, die ein
selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel enthält.
(2)[[law:zpo:289#abs_2_1|1]] Inwiefern eine vor Gericht erfolgte einräumende Erklärung
ungeachtet anderer zusätzlicher oder einschränkender Behauptungen als
ein Geständnis anzusehen sei, bestimmt sich nach der Beschaffenheit
des einzelnen Falles.