[[{}law:zpo:28|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:29a|→]] == § 29 Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts == (1)[[law:zpo:29#abs_1_1|1]] Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. (2)[[law:zpo:29#abs_2_1|1]] Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.