[[{}law:zpo:28|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:29a|→]]
== § 29 Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts ==
(1)[[law:zpo:29#abs_1_1|1]] Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen
Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige
Verpflichtung zu erfüllen ist.
(2)[[law:zpo:29#abs_2_1|1]] Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die
Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische
Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche
Sondervermögen sind.