[[{}law:zpo:293|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:295|→]]
== § 294 Glaubhaftmachung ==
(1)[[law:zpo:294#abs_1_1|1]] Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann
sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt
zugelassen werden.
(2)[[law:zpo:294#abs_2_1|1]] Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist
unstatthaft.