[[{}law:zpo:293|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:295|→]] == § 294 Glaubhaftmachung == (1)[[law:zpo:294#abs_1_1|1]] Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden. (2)[[law:zpo:294#abs_2_1|1]] Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.