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== § 295 Verfahrensrügen ==
(1)[[law:zpo:295#abs_1_1|1]] Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer
Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden,
wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn
sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des
betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug
genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und
ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.
(2)[[law:zpo:295#abs_2_1|1]] Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften
verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht
verzichten kann.