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== § 296 Zurückweisung verspäteten Vorbringens ==
(1)[[law:zpo:296#abs_1_1|1]] Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer
hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die
Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden,
sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts
ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde
oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(2)[[law:zpo:296#abs_2_1|1]] Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht
rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig
mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung
nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des
Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober
Nachlässigkeit beruht.
(3)[[law:zpo:296#abs_3_1|1]] Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf
die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der
Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.
(4)[[law:zpo:296#abs_4_1|1]] In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf
Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.