[[{}law:zpo:296|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:297|→]] == § 296a Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung == Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.