[[{}law:zpo:296a|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:298|→]]
== § 297 Form der Antragstellung ==
(1)[[law:zpo:297#abs_1_1|1]] Die Anträge sind aus den vorbereitenden Schriftsätzen zu verlesen.
[[law:zpo:297#abs_1_2|2]]Soweit sie darin nicht enthalten sind, müssen sie aus einer dem
Protokoll als Anlage beizufügenden Schrift verlesen werden. [[law:zpo:297#abs_1_3|3]]Der
Vorsitzende kann auch gestatten, dass die Anträge zu Protokoll erklärt
werden.
(2)[[law:zpo:297#abs_2_1|1]] Die Verlesung kann dadurch ersetzt werden, dass die Parteien auf
die Schriftsätze Bezug nehmen, die die Anträge enthalten.