[[{}law:zpo:296a|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:298|→]] == § 297 Form der Antragstellung == (1)[[law:zpo:297#abs_1_1|1]] Die Anträge sind aus den vorbereitenden Schriftsätzen zu verlesen. [[law:zpo:297#abs_1_2|2]]Soweit sie darin nicht enthalten sind, müssen sie aus einer dem Protokoll als Anlage beizufügenden Schrift verlesen werden. [[law:zpo:297#abs_1_3|3]]Der Vorsitzende kann auch gestatten, dass die Anträge zu Protokoll erklärt werden. (2)[[law:zpo:297#abs_2_1|1]] Die Verlesung kann dadurch ersetzt werden, dass die Parteien auf die Schriftsätze Bezug nehmen, die die Anträge enthalten.