[[{}law:zpo:297|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:298a|→]]
== § 298 Aktenausdruck ==
(1)[[law:zpo:298#abs_1_1|1]] Werden die Akten in Papierform geführt, ist von einem
elektronischen Dokument ein Ausdruck für die Akten zu fertigen. [[law:zpo:298#abs_1_2|2]]Kann
dies bei Anlagen zu vorbereitenden Schriftsätzen nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand erfolgen, so kann ein Ausdruck
unterbleiben. [[law:zpo:298#abs_1_3|3]]Die Daten sind in diesem Fall dauerhaft zu speichern;
der Speicherort ist aktenkundig zu machen.
(2)[[law:zpo:298#abs_2_1|1]] Wird das elektronische Dokument auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht, so ist dies aktenkundig zu machen.
(3)[[law:zpo:298#abs_3_1|1]] Ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur versehen und nicht auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht, muss der Ausdruck einen Vermerk darüber
enthalten,
1. welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Dokumentes ausweist,
2. wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist,
3. welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur
ausweist.
(4)[[law:zpo:298#abs_4_1|1]] Ein eingereichtes elektronisches Dokument kann nach Ablauf von
sechs Monaten gelöscht werden.