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== § 298a Elektronische Akte; Verordnungsermächtigung ==
(1)[[law:zpo:298a#abs_1_1|1]] Die Prozessakten werden elektronisch geführt. [[law:zpo:298a#abs_1_2|2]]Die Bundesregierung
und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch
Rechtsverordnung die organisatorischen und dem Stand der Technik
entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung
und Aufbewahrung der elektronischen Akten einschließlich der
einzuhaltenden Anforderungen der Barrierefreiheit. [[law:zpo:298a#abs_1_3|3]]Die
Landesregierungen können die in Satz 2 genannte Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die für die Zivilgerichtsbarkeit zuständigen
obersten Landesbehörden übertragen. [[law:zpo:298a#abs_1_4|4]]Die Rechtsverordnung der
Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2)[[law:zpo:298a#abs_2_1|1]] Werden die Prozessakten elektronisch geführt, sind in Papierform
vorliegende Schriftstücke und sonstige Unterlagen nach dem Stand der
Technik zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu
übertragen. [[law:zpo:298a#abs_2_2|2]]Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument
mit den vorliegenden Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich
und inhaltlich übereinstimmt. [[law:zpo:298a#abs_2_3|3]]Das elektronische Dokument ist mit einem
Übertragungsnachweis zu versehen, der das bei der Übertragung
angewandte Verfahren und die bildliche und inhaltliche Übereinstimmung
dokumentiert. [[law:zpo:298a#abs_2_4|4]]Wird ein von den verantwortenden Personen
handschriftlich unterzeichnetes gerichtliches Schriftstück übertragen,
ist der Übertragungsnachweis mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen. [[law:zpo:298a#abs_2_5|5]]Die in
Papierform vorliegenden Schriftstücke und sonstigen Unterlagen können
sechs Monate nach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie nicht
rückgabepflichtig sind.
(3)[[law:zpo:298a#abs_3_1|1]] Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in Papierform
weitergeführt werden. [[law:zpo:298a#abs_3_2|2]]Sie können ab einem bestimmten Stichtag oder
Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. [[law:zpo:298a#abs_3_3|3]]Der Beginn der
Weiterführung der Akten in elektronischer Form ist aktenkundig zu
machen.
(4)[[law:zpo:298a#abs_4_1|1]] Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen
Behörden und Gerichten geltenden Standards bestimmen.