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== § 298a Elektronische Akte; Verordnungsermächtigung ==
(1)[[law:zpo:298a#abs_1_1|1]] Die Prozessakten können elektronisch geführt werden. [[law:zpo:298a#abs_1_2|2]]Die
Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich
durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten
geführt werden sowie die hierfür geltenden organisatorisch-technischen
Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der
elektronischen Akten. [[law:zpo:298a#abs_1_3|3]]Die Landesregierungen können die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
[[law:zpo:298a#abs_1_4|4]]Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf einzelne Gerichte oder
Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch
gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch
Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt
wird, in welchen Verfahren die Akten elektronisch zu führen sind.
[[law:zpo:298a#abs_1_5|5]](1a) Die Prozessakten werden ab dem 1. [[law:zpo:298a#abs_1_6|6]]Januar 2026 elektronisch
geführt. [[law:zpo:298a#abs_1_7|7]]Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen
jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorischen
und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen
für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten
einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen der Barrierefreiheit.
[[law:zpo:298a#abs_1_8|8]]Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren
Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die in
Papierform angelegt wurden, in Papierform weitergeführt werden. [[law:zpo:298a#abs_1_9|9]]Die
Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Sätzen 2 und 3
durch Rechtsverordnung auf die für die Zivilgerichtsbarkeit
zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. [[law:zpo:298a#abs_1_10|10]]Die Rechtsverordnungen
der Bundesregierung bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2)[[law:zpo:298a#abs_2_1|1]] Werden die Prozessakten elektronisch geführt, sind in Papierform
vorliegende Schriftstücke und sonstige Unterlagen nach dem Stand der
Technik zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu
übertragen. [[law:zpo:298a#abs_2_2|2]]Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument
mit den vorliegenden Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich
und inhaltlich übereinstimmt. [[law:zpo:298a#abs_2_3|3]]Das elektronische Dokument ist mit einem
Übertragungsnachweis zu versehen, der das bei der Übertragung
angewandte Verfahren und die bildliche und inhaltliche Übereinstimmung
dokumentiert. [[law:zpo:298a#abs_2_4|4]]Wird ein von den verantwortenden Personen
handschriftlich unterzeichnetes gerichtliches Schriftstück übertragen,
ist der Übertragungsnachweis mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen. [[law:zpo:298a#abs_2_5|5]]Die in
Papierform vorliegenden Schriftstücke und sonstigen Unterlagen können
sechs Monate nach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie nicht
rückgabepflichtig sind.
(3)[[law:zpo:298a#abs_3_1|1]] Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für
ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die vor
dem 1. [[law:zpo:298a#abs_3_2|2]]Januar 2026 in Papierform angelegt wurden, ab einem bestimmten
Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden.
[[law:zpo:298a#abs_3_3|3]]Die Zulassung der Weiterführung in elektronischer Form kann auf
einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser
Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt
werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich
bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in
elektronischer Form weitergeführt werden. [[law:zpo:298a#abs_3_4|4]]Die Rechtsverordnung der
Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. [[law:zpo:298a#abs_3_5|5]]Die
Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.
(4)[[law:zpo:298a#abs_4_1|1]] Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen
Behörden und Gerichten geltenden Standards bestimmen.