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== § 299 Akteneinsicht; Abschriften ==
(1)[[law:zpo:299#abs_1_1|1]] Die Parteien können die Prozessakten einsehen und sich aus ihnen
durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften
erteilen lassen.
(2)[[law:zpo:299#abs_2_1|1]] Dritten kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der
Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches
Interesse glaubhaft gemacht wird.
(3)[[law:zpo:299#abs_3_1|1]] Werden die Prozessakten elektronisch geführt, gewährt die
Geschäftsstelle Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der
Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf
einem sicheren Übermittlungsweg. [[law:zpo:299#abs_3_2|2]]Auf besonderen Antrag wird
Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen
gewährt. [[law:zpo:299#abs_3_3|3]]Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der
Akte wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn
der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. [[law:zpo:299#abs_3_4|4]]Stehen
der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe
entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3
vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. [[law:zpo:299#abs_3_5|5]]Eine Entscheidung
über einen Antrag nach Satz 3 ist nicht anfechtbar.
(4)[[law:zpo:299#abs_4_1|1]] Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist zu
gewährleisten, dass im Rahmen der Akteneinsicht Dritte keine Kenntnis
vom Akteninhalt nehmen können. [[law:zpo:299#abs_4_2|2]]Personen, denen Akteneinsicht gewährt
wird, dürfen die ihnen überlassenen Akten oder Akteninhalte weder ganz
noch teilweise öffentlich verbreiten oder sie Dritten zu
verfahrensfremden Zwecken übermitteln oder zugänglich machen.
(5)[[law:zpo:299#abs_5_1|1]] Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu
ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die
Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich
mitgeteilt.