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== § 29a Ausschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen ==
(1)[[law:zpo:29a#abs_1_1|1]] Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder
Pachtverhältnissen über Räume oder über das Bestehen solcher
Verhältnisse ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen
Bezirk sich die Räume befinden.
(2)[[law:zpo:29a#abs_2_1|1]] Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um Wohnraum der in §
549 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Art
handelt.