[[{}law:zpo:29|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:29c|→]] == § 29a Ausschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen == (1)[[law:zpo:29a#abs_1_1|1]] Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume oder über das Bestehen solcher Verhältnisse ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. (2)[[law:zpo:29a#abs_2_1|1]] Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um Wohnraum der in § 549 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Art handelt.