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== § 29c Besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte ==
(1)[[law:zpo:29c#abs_1_1|1]] Für Klagen aus außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen
Verträgen (§ 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist das Gericht
zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung
seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat. [[law:zpo:29c#abs_1_2|2]]Für Klagen gegen den Verbraucher ist dieses Gericht
ausschließlich zuständig.
(2)[[law:zpo:29c#abs_2_1|1]] Verbraucher ist jede natürliche Person, die bei dem Erwerb des
Anspruchs oder der Begründung des Rechtsverhältnisses nicht
überwiegend im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt.
(3)[[law:zpo:29c#abs_3_1|1]] § 33 Abs. 2 findet auf Widerklagen der anderen Vertragspartei
keine Anwendung.
(4)[[law:zpo:29c#abs_4_1|1]] Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den
Fall, dass der Verbraucher nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes
verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt ist.