[[{}law:zpo:2|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:4|→]] == § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen == Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.