[[{}law:zpo:29c|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:30a|→]]
== § 30 Gerichtsstand bei Beförderungen ==
(1)[[law:zpo:30#abs_1_1|1]] Für Rechtsstreitigkeiten aus einer Güterbeförderung ist auch das
Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Ort der Übernahme des Gutes
oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt. [[law:zpo:30#abs_1_2|2]]Eine
Klage gegen den ausführenden Frachtführer oder ausführenden
Verfrachter kann auch in dem Gerichtsstand des Frachtführers oder
Verfrachters erhoben werden. [[law:zpo:30#abs_1_3|3]]Eine Klage gegen den Frachtführer oder
Verfrachter kann auch in dem Gerichtsstand des ausführenden
Frachtführers oder ausführenden Verfrachters erhoben werden.
(2)[[law:zpo:30#abs_2_1|1]] Für Rechtsstreitigkeiten wegen einer Beförderung von Fahrgästen
und ihrem Gepäck auf Schiffen ist auch das Gericht zuständig, in
dessen Bezirk sich der im Beförderungsvertrag bestimmte Abgangs- oder
Bestimmungsort befindet. [[law:zpo:30#abs_2_2|2]]Eine von Satz 1 abweichende Vereinbarung ist
unwirksam, wenn sie vor Eintritt des Ereignisses getroffen wird, das
den Tod oder die Körperverletzung des Fahrgasts oder den Verlust, die
Beschädigung oder die verspätete Aushändigung des Gepäcks verursacht
hat.