[[{}law:zpo:300|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:302|→]]
== § 301 Teilurteil ==
(1)[[law:zpo:301#abs_1_1|1]] Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur
der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener
Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif,
so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. [[law:zpo:301#abs_1_2|2]]Über
einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe
streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn
zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs
ergeht.
(2)[[law:zpo:301#abs_2_1|1]] Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das
Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.