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== § 302 Vorbehaltsurteil ==
(1)[[law:zpo:302#abs_1_1|1]] Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend
gemacht, so kann, wenn nur die Verhandlung über die Forderung zur
Entscheidung reif ist, diese unter Vorbehalt der Entscheidung über die
Aufrechnung ergehen.
(2)[[law:zpo:302#abs_2_1|1]] Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des
Urteils nach Vorschrift des § 321 beantragt werden.
(3)[[law:zpo:302#abs_3_1|1]] Das Urteil, das unter Vorbehalt der Entscheidung über die
Aufrechnung ergeht, ist in Betreff der Rechtsmittel und der
Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen.
(4)[[law:zpo:302#abs_4_1|1]] In Betreff der Aufrechnung, über welche die Entscheidung
vorbehalten ist, bleibt der Rechtsstreit anhängig. [[law:zpo:302#abs_4_2|2]]Soweit sich in dem
weiteren Verfahren ergibt, dass der Anspruch des Klägers unbegründet
war, ist das frühere Urteil aufzuheben, der Kläger mit dem Anspruch
abzuweisen und über die Kosten anderweit zu entscheiden. [[law:zpo:302#abs_4_3|3]]Der Kläger
ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die
Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der
Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. [[law:zpo:302#abs_4_4|4]]Der Beklagte kann den
Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend
machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der
Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.