[[{}law:zpo:303|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:305|→]] == § 304 Zwischenurteil über den Grund == (1)[[law:zpo:304#abs_1_1|1]] Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden. (2)[[law:zpo:304#abs_2_1|1]] Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln sei.