[[{}law:zpo:303|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:305|→]]
== § 304 Zwischenurteil über den Grund ==
(1)[[law:zpo:304#abs_1_1|1]] Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das
Gericht über den Grund vorab entscheiden.
(2)[[law:zpo:304#abs_2_1|1]] Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil
anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet
erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln
sei.