[[{}law:zpo:304|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:305a|→]]
== § 305 Urteil unter Vorbehalt erbrechtlich beschränkter Haftung ==
(1)[[law:zpo:305#abs_1_1|1]] Durch die Geltendmachung der dem Erben nach den §§ 2014, 2015 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehenden Einreden wird eine unter dem
Vorbehalt der beschränkten Haftung ergehende Verurteilung des Erben
nicht ausgeschlossen.
(2)[[law:zpo:305#abs_2_1|1]] Das Gleiche gilt für die Geltendmachung der Einreden, die im Falle
der fortgesetzten Gütergemeinschaft dem überlebenden Ehegatten oder
Lebenspartner nach dem § 1489 Abs. 2 und den §§ 2014, 2015 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehen.