[[{}law:zpo:305b|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:307|→]] == § 306 Verzicht == Verzichtet der Kläger bei der mündlichen Verhandlung auf den geltend gemachten Anspruch, so ist er auf Grund des Verzichts mit dem Anspruch abzuweisen, wenn der Beklagte die Abweisung beantragt.