[[{}law:zpo:306|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:308|→]] == § 307 Anerkenntnis == Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.