[[{}law:zpo:307|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:308a|→]] == § 308 Bindung an die Parteianträge == (1)[[law:zpo:308#abs_1_1|1]] Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. [[law:zpo:308#abs_1_2|2]]Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen. (2)[[law:zpo:308#abs_2_1|1]] Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.