[[{}law:zpo:307|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:308a|→]]
== § 308 Bindung an die Parteianträge ==
(1)[[law:zpo:308#abs_1_1|1]] Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was
nicht beantragt ist. [[law:zpo:308#abs_1_2|2]]Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und
anderen Nebenforderungen.
(2)[[law:zpo:308#abs_2_1|1]] Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das
Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.