[[{}law:zpo:308|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:309|→]]
== § 308a Entscheidung ohne Antrag in Mietsachen ==
(1)[[law:zpo:308a#abs_1_1|1]] Erachtet das Gericht in einer Streitigkeit zwischen dem Vermieter
und dem Mieter oder dem Mieter und dem Untermieter wegen Räumung von
Wohnraum den Räumungsanspruch für unbegründet, weil der Mieter nach
den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Fortsetzung des
Mietverhältnisses verlangen kann, so hat es in dem Urteil auch ohne
Antrag auszusprechen, für welche Dauer und unter welchen Änderungen
der Vertragsbedingungen das Mietverhältnis fortgesetzt wird. [[law:zpo:308a#abs_1_2|2]]Vor dem
Ausspruch sind die Parteien zu hören.
(2)[[law:zpo:308a#abs_2_1|1]] Der Ausspruch ist selbständig anfechtbar.