[[{}law:zpo:309|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:311|→]] == § 310 Termin der Urteilsverkündung == (1)[[law:zpo:310#abs_1_1|1]] Das Urteil wird in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkündet. [[law:zpo:310#abs_1_2|2]]Dieser wird nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt, wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern. [[law:zpo:310#abs_1_3|3]]Der Vorsitzende kann den Verfahrensbeteiligten gestatten, an der Urteilsverkündung per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen. (2)[[law:zpo:310#abs_2_1|1]] Wird das Urteil nicht in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, so muss es bei der Verkündung in vollständiger Form abgefasst sein. (3)[[law:zpo:310#abs_3_1|1]] Bei einem Anerkenntnisurteil und einem Versäumnisurteil, die nach §§ 307, 331 Abs. 3 ohne mündliche Verhandlung ergehen, wird die Verkündung durch die Zustellung des Urteils ersetzt. [[law:zpo:310#abs_3_2|2]]Dasselbe gilt bei einem Urteil, das den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil verwirft (§ 341 Abs. 2).