[[{}law:zpo:309|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:311|→]]
== § 310 Termin der Urteilsverkündung ==
(1)[[law:zpo:310#abs_1_1|1]] Das Urteil wird in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung
geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin
verkündet. [[law:zpo:310#abs_1_2|2]]Dieser wird nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt,
wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit
der Sache, dies erfordern. [[law:zpo:310#abs_1_3|3]]Der Vorsitzende kann den
Verfahrensbeteiligten gestatten, an der Urteilsverkündung per Bild-
und Tonübertragung teilzunehmen.
(2)[[law:zpo:310#abs_2_1|1]] Wird das Urteil nicht in dem Termin, in dem die mündliche
Verhandlung geschlossen wird, verkündet, so muss es bei der Verkündung
in vollständiger Form abgefasst sein.
(3)[[law:zpo:310#abs_3_1|1]] Bei einem Anerkenntnisurteil und einem Versäumnisurteil, die nach
§§ 307, 331 Abs. 3 ohne mündliche Verhandlung ergehen, wird die
Verkündung durch die Zustellung des Urteils ersetzt. [[law:zpo:310#abs_3_2|2]]Dasselbe gilt bei
einem Urteil, das den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil verwirft (§
341 Abs. 2).