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== § 311 Form der Urteilsverkündung ==
(1)[[law:zpo:311#abs_1_1|1]] Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.
(2)[[law:zpo:311#abs_2_1|1]] Das Urteil wird durch Vorlesung der Urteilsformel verkündet. [[law:zpo:311#abs_2_2|2]]Die
Vorlesung der Urteilsformel kann durch eine Bezugnahme auf die
Urteilsformel ersetzt werden, wenn bei der Verkündung von den Parteien
niemand erschienen ist. [[law:zpo:311#abs_2_3|3]]Versäumnisurteile, Urteile, die auf Grund
eines Anerkenntnisses erlassen werden, sowie Urteile, welche die Folge
der Zurücknahme der Klage oder des Verzichts auf den Klageanspruch
aussprechen, können verkündet werden, auch wenn die Urteilsformel noch
nicht schriftlich abgefasst ist.
(3)[[law:zpo:311#abs_3_1|1]] Die Entscheidungsgründe werden, wenn es für angemessen erachtet
wird, durch Vorlesung der Gründe oder durch mündliche Mitteilung des
wesentlichen Inhalts verkündet.
(4)[[law:zpo:311#abs_4_1|1]] Wird das Urteil nicht in dem Termin verkündet, in dem die
mündliche Verhandlung geschlossen wird, so kann es der Vorsitzende in
Abwesenheit der anderen Mitglieder des Prozessgerichts verkünden.