[[{}law:zpo:311|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:313|→]]
== § 312 Anwesenheit der Parteien ==
(1)[[law:zpo:312#abs_1_1|1]] Die Wirksamkeit der Verkündung eines Urteils ist von der
Anwesenheit der Parteien nicht abhängig. [[law:zpo:312#abs_1_2|2]]Die Verkündung gilt auch
derjenigen Partei gegenüber als bewirkt, die den Termin versäumt hat.
(2)[[law:zpo:312#abs_2_1|1]] Die Befugnis einer Partei, auf Grund eines verkündeten Urteils das
Verfahren fortzusetzen oder von dem Urteil in anderer Weise Gebrauch
zu machen, ist von der Zustellung an den Gegner nicht abhängig, soweit
nicht dieses Gesetz ein anderes bestimmt.