[[{}law:zpo:312|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:313a|→]]
== § 313 Form und Inhalt des Urteils ==
(1)[[law:zpo:313#abs_1_1|1]] Das Urteil enthält:
1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der
Prozessbevollmächtigten;
2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der
Entscheidung mitgewirkt haben;
3. den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4. die Urteilsformel;
5. den Tatbestand;
6. die Entscheidungsgründe.
(2)[[law:zpo:313#abs_2_1|1]] Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu
vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der
gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp
dargestellt werden. [[law:zpo:313#abs_2_2|2]]Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen
werden.
(3)[[law:zpo:313#abs_3_1|1]] Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der
Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht beruht.