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== § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen ==
(1)[[law:zpo:313a#abs_1_1|1]] Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das
Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. [[law:zpo:313a#abs_1_2|2]]In diesem Fall bedarf es auch
keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder
wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.
(2)[[law:zpo:313a#abs_2_1|1]] Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung
geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und
der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel
gegen das Urteil verzichten. [[law:zpo:313a#abs_2_2|2]]Ist das Urteil nur für eine Partei
anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.
(3)[[law:zpo:313a#abs_3_1|1]] Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung
des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem
Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.
(4)[[law:zpo:313a#abs_4_1|1]] Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung
zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu
erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.
(5)[[law:zpo:313a#abs_5_1|1]] Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes
Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften
über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen
entsprechend.