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== § 313b Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil ==
(1)[[law:zpo:313b#abs_1_1|1]] Wird durch Versäumnisurteil, Anerkenntnisurteil oder
Verzichtsurteil erkannt, so bedarf es nicht des Tatbestandes und der
Entscheidungsgründe. [[law:zpo:313b#abs_1_2|2]]Das Urteil ist als Versäumnis-, Anerkenntnis-
oder Verzichtsurteil zu bezeichnen.
(2)[[law:zpo:313b#abs_2_1|1]] Das Urteil kann in abgekürzter Form nach Absatz 1 auf die bei den
Akten befindliche Urschrift oder Abschrift der Klage oder auf ein
damit zu verbindendes Blatt gesetzt werden. [[law:zpo:313b#abs_2_2|2]]Die Namen der Richter
braucht das Urteil nicht zu enthalten. [[law:zpo:313b#abs_2_3|3]]Die Bezeichnung der Parteien,
ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten sind in
das Urteil nur aufzunehmen, soweit von den Angaben der Klageschrift
abgewichen wird. [[law:zpo:313b#abs_2_4|4]]Wird nach dem Antrag des Klägers erkannt, so kann in
der Urteilsformel auf die Klageschrift Bezug genommen werden. [[law:zpo:313b#abs_2_5|5]]Wird das
Urteil auf ein Blatt gesetzt, das mit der Klageschrift verbunden wird,
so soll die Verbindungsstelle mit dem Gerichtssiegel versehen oder die
Verbindung mit Schnur und Siegel bewirkt werden.
(3)[[law:zpo:313b#abs_3_1|1]] Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn zu erwarten ist, dass das
Versäumnisurteil oder das Anerkenntnisurteil im Ausland geltend
gemacht werden soll.
(4)[[law:zpo:313b#abs_4_1|1]] Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Prozessakten elektronisch
geführt werden.