[[{}law:zpo:313b|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:315|→]] == § 314 Beweiskraft des Tatbestandes == Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.