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== § 315 Unterschrift der Richter ==
(1)[[law:zpo:315#abs_1_1|1]] Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung
mitgewirkt haben, zu unterschreiben. [[law:zpo:315#abs_1_2|2]]Ist ein Richter verhindert, seine
Unterschrift beizufügen, so wird dies unter Angabe des
Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung
von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt.
(2)[[law:zpo:315#abs_2_1|1]] Ein Urteil, das in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung
geschlossen wird, verkündet wird, ist vor Ablauf von drei Wochen, vom
Tage der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der
Geschäftsstelle zu übermitteln. [[law:zpo:315#abs_2_2|2]]Kann dies ausnahmsweise nicht
geschehen, so ist innerhalb dieser Frist das von den Richtern
unterschriebene Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe der
Geschäftsstelle zu übermitteln. [[law:zpo:315#abs_2_3|3]]In diesem Fall sind Tatbestand und
Entscheidungsgründe alsbald nachträglich anzufertigen, von den
Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu
übermitteln.
(3)[[law:zpo:315#abs_3_1|1]] Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag
der Verkündung oder der Zustellung nach § 310 Abs. 3 zu vermerken und
diesen Vermerk zu unterschreiben. [[law:zpo:315#abs_3_2|2]]Werden die Prozessakten elektronisch
geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in
einem gesonderten Dokument festzuhalten. [[law:zpo:315#abs_3_3|3]]Das Dokument ist mit dem
Urteil untrennbar zu verbinden.